Statuten der Community der Kader der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee (AGFACo)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Community der Kader der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee", kurz "AGFACo", besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck und Ziel
1 Der Verein hat den Zweck, die Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee (AGFA) zielgerichtet in der Weiterentwicklung zu unterstützen, insbesondere
- die Kameradschaft und den Zusammenhalt innerhalb und zwischen allen AGFA-Verbänden zu fördern;
- den Kontakt zwischen den Aktiven und den Ehemaligen sowie zwischen den Ehemaligen der AGFA-Verbände zu pflegen;
- den Status der AGFA als Sonderoperationskräfte der Schweizer Armee zu festigen;
- die Interessen der AGFA in der Öffentlichkeit zu vertreten;
- die besondere Mentalität und das Image der AGFA zu pflegen;
- die Weiterbildung aktiv zu unterstützen.
2 Oberstes Ziel ist die Steigerung des Kampfwertes aller Einsatzverbände der AGFA.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Kategorien
Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder;
- Passivmitglieder;
- Ehrenmitglieder.
Art. 4 Aktivmitglieder
1 Als Aktivmitglieder können sämtliche aktiven oder ehemaligen Kader aufgenommen werden, die bei den Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee eingeteilt sind oder waren.
2 Als Aktivmitglieder können auch Offiziere aufgenommen werden, die in der Armee 61 und/oder Armee 95 in folgenden Verbänden eingeteilt waren:
- Inf Rgt (Gren Of);
- Ter Inf Rgt (Ter Gren Of);
- Fsch Aufkl Kp 17 (Fsch Aufkl Of, Fernsph Of, Fsch Gren Of).
3 Sodann können als Aktivmitglieder Personen aufgenommen werden, welche aufgrund ihrer militärischen oder zivilen Tätigkeit die AGFA in deren Ausbildung oder im Einsatz nachhaltig unterstützen oder unterstützt haben.
Art. 5 Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Wer sich in besonderer Weise um die Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee oder das schweizerische Wehrwesen verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 7 Aufnahme
1 Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) der Vorstand.
2 Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, entscheidet auf Begehren des Abgewiesenen die Generalversammlung.
Art. 8 Austritt
1 Der Austritt aus dem Verein kann unter Beachtung einer halbjährigen Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
2 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Art. 9 Ausschluss
1 Wer den Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist dem Mitglied mitzuteilen und auf dessen Verlangen schriftlich zu begründen.
2 Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung über den Ausschluss. Das Begehren um Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheides des Vorstandes schriftlich an den Präsidenten zu stellen.
3 Dieser Ausschluss ist definitiv.1
4 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Art. 10 Ausschluss wegen Nichtleistung des Mitgliederbeitrages
1 Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne stichhaltige Begründung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Dieser Ausschlussentscheid des Vorstandes ist definitiv.2 Eine Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.
3 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
III. Organisation
Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.3
Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Kommissionen;
- Die Rechnungsrevisoren.
1. Die Generalversammlung
Art. 13 Einberufung
1 Es findet jährlich im vierten Quartal eine Generalversammlung statt.
2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.
3 Die Infrastruktur ist nach Möglichkeit bei einem Verband oder einer Schule der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Schweizer Armee zu beziehen.
Art. 14 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 15 Durchführung
1 Der Präsident führt den Vorsitz an der Generalversammlung.
2 Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
3 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind stimm- und wahlfähig.
4 Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
5 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6 Sofern nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt. Geheime Wahl oder Abstimmung sind der Generalversammlung zu beantragen.
Art. 16 Befugnisse
1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Genehmigung des Budgets;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl des Präsidenten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
- Ausschluss von Mitgliedern, sofern ein Begehren um Beurteilung des Ausschlussentscheides des Vorstandes gestellt wird;
- Abänderung der Statuten;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Auflösung des Vereins.
2 Die Generalversammlung kann nur über Traktanden Beschluss fassen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind oder die von den Mitgliedern rechtzeitig beantragt wurden und Eingang in die Traktandenliste der Generalversammlung gefunden haben.
2. Der Vorstand
Art. 17 Zusammensetzung und Konstituierung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier.
2 Er wird durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Art.18 Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Über andere als in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können ausnahmsweise gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und sich aufgrund der Anzahl der abwesenden Vorstandsmitglieder keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben können.
3 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
4 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
5 Der Vorstand kann auch gültig schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen. Dazu ist Einstimmigkeit erforderlich.
6 Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
Art. 19 Ersatzwahl
1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Ersatzmann bestimmen. Der Entscheid ist den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
2 Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so ist an der nächsten Generalversammlung ein neuer Präsident zu wählen. Interimistisch leitet der Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten.
Art. 20 Geschäftsführung
1 Der Vorstand führt den Verein gemäss seiner Zielsetzung.
2 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
3 Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen des Vereins übertragen sind.
3. Die Kommissionen
Art. 21 Bestellung
1 Der Vorstand bestellt die ihm notwendig erscheinenden Kommissionen.
2 Jeder Kommission muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
4. Die Rechnungsrevisoren
Art. 22 Rechnungsprüfung
1 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung des Vereins und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie stellen der Generalversammlung einen Antrag über die Abnahme oder Rückweisung der Rechnung.
IV. Finanzen
Art. 23 Finanzierung
Der Verein finanziert sich wie folgt:
- Mitgliederbeiträge;
- Erlös aus Veranstaltungen;
- Subventionen;
- Spenden und Vermächtnisse;
- Sponsoring.
Art. 24 Mitgliederbeitrag
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag beläuft sich auf Fr. 50.--.
2 Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
3 Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen finanziell zu entlasten.
Art. 25 Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Kommissionen und die Rechnungsrevisoren sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
Art. 26 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder haben sich selbst zu versichern. Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder.
V. Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG
Art. 27 Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG
1 Dieser Verein gehört als Fachsektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) an.
2 Der Präsident vertritt den Verein in der Präsidenten-Konferenz der SOG. Im Verhinderungsfall delegiert er einen Stellvertreter.
VI. Statutenänderung
Art. 28 Statutenänderung
1 Jedes Aktivmitglied kann nach Massgabe von Art. 14 dieser Statuten schriftlich eine Statutenänderung beantragen.
2 Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
VII. Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 29 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 30 Liquidation
1 Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls und soweit die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt.
2 Über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Fall der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
VIII. Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung
Art. 31 Schlussbestimmungen
Bei Rechtsstreitigkeiten hat der deutsche Text Gültigkeit.
Art. 32 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Mai 2005 angenommen worden und traten gleichentags in Kraft.
Bern, 21. Mai 2005
Der Präsident
1 Änderung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 24. November 2007.
2 Änderung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 24. November 2007.
3 Änderung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 24. November 2007.
Statuten-Text und Download als PDF